Eintrittsgelder für Konzertveranstaltungen und Konzerte vergleichbarer Darbietungen unterliegen dem nur ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch für Musikveranstaltungen mit mehreren Diskjockeys gilt, hat das Sächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 6.6.2016 (Az. 5 K 1811/12) verneint. Jetzt beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit diesem Thema in dem anhängigen Verfahren mit dem Az. V R 16/17.
Stand: 28. März 2019
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