Dem gewerbesteuerrechtlichen Gewinn müssen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes/GewStG ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Objekte, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet werden. Bezüglich der Frage der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende hat der Bundesfinanzhof/BFH Urteil vom 17.8.2023, III R 59/20) entschieden, dass es hier auf die Art des Vertragsverhältnisses ankommt.
Vermietung oder Vermittlung
Stellt das Vertragsverhältnis zwischen einem Ferienimmobilienbesitzer und dem Vermarkter ein Mietverhältnis dar, ist eine Hinzurechnung vorzunehmen. Besteht hingegen nur ein Vermittlungsvertrag, muss keine Hinzurechnung erfolgen.
Stand: 25. September 2024
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