Seitenbereiche

BFH-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Vollziehung aus

/aktuelles/steuernews/
Illustration

Zinsurteil

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18) Zweifel an der Verfassungskonformität des aktuell von der Finanzverwaltung erhobenen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert. Der BFH hat daher einen Bescheid über Nachforderungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat auf den BFH-Beschluss entsprechend reagiert und gewährt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung erfolgt allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 - S 0465/18/10005-01). Voraussetzung für die Aussetzung ist die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs. Unerheblich ist nach dem BMF-Schreiben, „zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden“.

Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 gewährt die Finanzverwaltung hingegen nur unter der Voraussetzung eine Aussetzung der Vollziehung, dass die Zinszahlung für den Steuerpflichtigen eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte“. Ein bloßer Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reicht für diese Zeiträume somit nicht aus. Die Gewährung liegt hier vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung. In der Ermessensentscheidung ist die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner mit den öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Einen Anspruch auf Zinsfreistellung hat der Steuerpflichtige für diese Zeiträume somit nicht.

Fazit

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 sollte in allen offenen Fällen Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhoben werden. Die Einspruchsfrist beträgt jeweils einen Monat nach Zustellung des betreffenden Verwaltungsaktes. Ob der Einspruch letztlich Erfolg hat, wird sich nach der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeigen. Die FDP-Fraktion hat bereits in einem Gesetzesantrag die Senkung der Nachzahlungszinsen gefordert (BT-Drucks. 19/2579).

Stand: 27. Juli 2018

Bild: Eisenhans - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir sind Ihre SteuerBerater aus Mönchengladbach! Sie suchen einen SteuerBerater, der Sie unternehmerisch betreut? Dann lohnt es sich, uns kennen zu lernen. Hier können Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Consalto StB GmbH
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise- welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, - wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.