Sachbezüge
Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören auch Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge), soweit sie durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44,00 pro Kalendermonat bleiben steuerfrei.
Lieferung kommt hinzu
Häufig übersehen werden bei der Berechnung der 44-Euro-Freigrenze die Versandkosten im Zusammenhang mit einer Sachzuwendung. Liefert der Arbeitgeber die Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers bzw. übernimmt er die Versandkosten, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Diese ist in die 44-Euro-Freigrenze mit einzurechnen (BFH, Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16).
Onlinekauf und Versand
Nichts anderes gilt für den Bezug von Waren über das Internet. Berechnungsgrundlage für den Sachbezug ist der übliche Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelsverkaufspreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Kommt zum günstigsten Einzelhandelsverkaufspreis im Internet der Versand hinzu, tritt nach der BFH-Rechtsprechung dieser geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ für die Berechnung der Freigrenze hinzu.
Stand: 25. September 2018