Seitenbereiche

Elektronische Kassensysteme

/aktuelles/steuernews_gastronomie_hotellerie/
Illustration

Kassengesetz 2016

Bereits vor 3 Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (vom 23.12.2016, BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind:

Neue Melde- und Belegausgabepflichten

Gastronominnen und Gastronomen müssen dem zuständigen Betriebs-Finanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung/AO). Zudem müssen Gastronomen, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbon aushändigen

(§ 146a Abs. 2 AO). Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF- Datei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV).

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung/AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www.bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).

Übergangsfrist bis 30.9.2020

Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassensysteme oder Tablet-/App-Kassensysteme.

Stand: 09. April 2020

Bild: fizkes - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir sind Ihre SteuerBerater aus Mönchengladbach! Sie suchen einen SteuerBerater, der Sie unternehmerisch betreut? Dann lohnt es sich, uns kennen zu lernen. Hier können Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Consalto StB GmbH
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise- welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, - wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.